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   OLG München, 05.02.1992 - 25 U 3118/90   

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OLG München, 05.02.1992 - 25 U 3118/90 (https://dejure.org/1992,6597)
OLG München, Entscheidung vom 05.02.1992 - 25 U 3118/90 (https://dejure.org/1992,6597)
OLG München, Entscheidung vom 05. Februar 1992 - 25 U 3118/90 (https://dejure.org/1992,6597)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG München II - 3 O 3384/89
  • OLG München, 05.02.1992 - 25 U 3118/90

Papierfundstellen

  • OLGZ 1992, 326
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Köln, 07.01.1993 - 7 W 55/92

    Vergleich

    Für den Fall, daß - wie vorliegend - die Hauptparteien des Rechtsstreits in einem Vergleich die Kostenaufhebung gegeneinander vereinbart haben, ohne daß der Streithelfer sich am Vergleich beteiligt hat, zieht die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum aus dem genannten Grundsatz die Konsequenz, daß der Gegner der unterstützten Partei die dem Streithelfer entstandenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu tragen hat, im übrigen dem Streithelfer ein Erstattungsanspruch jedoch nicht zusteht (so z.B. BGH NJW 1961, 460 = MDR 1961, 219 = JurBüro 1961, 144; OLG Köln - 16. Zivilsenat - JurBüro 1983, 1882; OLG Celle - 16. Zivilsenat - NdsRPfl 1986, 100; OLG Celle - 9. Zivilsenat - KTS 1988, 369; OlG Köln - 2. Zivilsenat - JurBüro 1989, 102 = JMBlNW 1989, 46; OLG München JurBüro 1992, 423; Zöller-Herget, ZPO, 17. Aufl., § 101 Rdnr. 11).
  • OLG Bremen, 12.05.1998 - 2 W 36/98

    Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention nach einem abgeschlossenen

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  • OLG Köln, 07.12.1994 - 13 U 142/94
    Die hiernach zwingende kostenmäßige Gleichstellung des Streithelfers mit der von ihm unterstützten Partei gegenüber der gegnerischen Partei (sog. Grundsatz der Kostenparallelität) gilt, wie die Verweisung auf § 98 ZPO deutlich macht, auch für den Fall des Vergleichs und schließt damit eine entsprechende Anwendung des § 91a ZPO aus (ganz h.M., z.B. OLG München, OLGZ 1992, 326 = JurBüro 1992, 423 ; zu der vereinzelt vertretenen Gegenmeinung vgl. Schwarz, MDR 1993, 1052 ff. und ders., ZZP 94, 45 ff.).
  • LG Bamberg, 25.09.2009 - 2 O 481/03

    Kostenentscheidung: Kosten der Streithilfe nach außergerichtlichem Vergleich der

    Es steht nämlich nicht in der Macht der Parteien, durch eine vermeintlich "clevere" Vertragsgestaltung über den Kostenerstattungsanspruch von Streithelfern zu verfügen und die Regelung des § 101 ZPO außer Kraft zu setzen (vgl. BGH MDR 1961, 219; MDR 1967, 392; OLG Frankfurt/Main NJW 1972, 1866; OLG München JurBüro 1992, 423; Schneider Kostenentscheidung im Zivilurteil 2.A. S. 235 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 29.06.2000 - 14 W 31/00

    Kosten der Nebenintervention bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs

    Die im vorliegenden Fall getroffene vergleichsweise Kostenregelung ist bezogen auf den Nebenintervenienten nach der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig so auszulegen, dass der Kläger die Hälfte der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat (BGH NJW 1961, S. 460; OLG Hamburg, JurBüro 1997, S. 482 ; OLG Köln, JurBüro 1989, S. 102; OLG München OLGZ 1992, S. 326 ; OLG Düsseldorf, Anwaltsblatt 1995, S. 320; KG NJW 1953, S. 1872; Zöller/Herget, § 101, Rnr. 11; vgl. auch OLG Hamburg OLGReport 1998, S. 215).
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